Hi Fine,
der Beschluss zur Bestellung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam, § 287 I FamFG. Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen, § 287 II Satz 1 FamFG. Der Beschluss wird in diesem Fall wirksam mit Bekanntgabe an Verfahrenspfleger oder Betroffenen oder mit Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe, § 287 II Satz 2 FamFG. Der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken , § 287 III Farn FG. Von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden , wenn nach einem ärztlichen Zeugnis erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu erwarten sind, § 288 1FamFG. Weiter ist die Entscheidung der zuständigen Behörde bekannt zu machen, § 288 II FamFG.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich, §§ 58, 303 FamFG. Beschwerdeberechtigte sind in den §§ 59, 303, 304 FamFG aufgeführt. Beschwerdefrist : 1 Monat, § 63 1FamFG.
Für ander Beschlüsse gilt:
§ 38 Entscheidung durch Beschluss – Nur Endentscheidungen oder wenn es ausdrücklich im Gesetz steht ergehen durch Beschluss. Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt durch § 15 Zustellung oder Aufgabe zur Post sowie § 41 Verlesen der Beschlussformel