Servus,
also da der Rechtspfleger sowohl für die Aufnahme von zivilrechtlichen Klagen als auch für etwaige Begründungen (Berufung...u.s.w.) zuständig ist, würde ich nach § 24 II Nr. 3 darauf schließen, dass es sich bei der Privatklage ebenso verhält.
Außerdem steht im § 381 StPO auch nur "Klage" kann zu Protokoll erklärt werden, und im § 24 RpflG steht "Klagen". Damit ist wahrscheinlich auch die Privatklage gemeint.
MfG